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Ortsbürgermeister

Leo Steinmetz

Auf dem Sprung 8

Tel.: +49 (0)6581-99 68 61

Fax: +49 (0)6581-99 68 59

Mail:Ortsbuergermeister@ockfen.de

Gemeinde@Ockfen.de


Weihnachtsgrußwort von Ortsbürgermeister Leo Steinmetz

2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen / PDF

Aus der Gemeinderatssitzung am 26.06.2011

Ergebnisse der Landtagswahlen 2011 in Ockfen

I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 / PDF


Weihnachtsgrußwort von Ortsbürgermeister Leo Steinmetz


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,


Weihnachten und der Jahreswechsel stehen vor der Tür. Wir alle freuen uns auf ein paar freie Tage im Familien- und Freundeskreis, auf Zeit für uns und unsere Nächsten. Gerade die Weihnachtsfeiertage und die Zeit zwischen den Jahren bieten eine Chance zur Ruhe zu kommen. Die Gesellschaft schaltet einen Gang herunter und Ausspannen ist angesagt.
Weihnachten ist deshalb ein Fest, das uns viel bedeutet. Die Menschen hängen an dem Brauchtum, mit dem sie aufgewachsen sind, sie schätzen diese Zeit der Stille und Besinnung zum Ausklang des alten Jahres. Die Verheißung von Frieden und Mitmenschlichkeit, das ist so aktuell wie vor über zweitausend Jahren.
Weihnachten ist aber auch ein Fest, an dem man gerne Dank sagt.
Mit meinen Weihnachts- und Neujahrsgrüßen möchte ich all denen danken, die im abgelaufenen Jahr zum Wohle unsere Gemeinde gewirkt haben. Ich möchte diesen Dank zugleich mit der Bitte verbinden, auch künftig für unsere gemeinsamen Ziele einzustehen.
Die Vereine waren im abgelaufenen Jahr wieder überaus aktiv und haben so die sportliche und kulturelle Szene geprägt.
Danken möchte ich auch der Feuerwehr und der Kirchengemeinde für die geleistete Arbeit zu Wohle unserer Bürgerinnen und Bürger. Allen ehrenamtlichen Mitstreitern bin ich zum Dank verpflichtet. Den Mitgliedern des Ortsgemeinderates bin ich dankbar für die vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Denken wir in diesen Tagen aber auch an die vom Schicksal benachteiligten Menschen, an die Kranken und die Einsamen, an die Menschen die am Weihnachtsfest einen nahen Angehörigen vermissen. Unsere guten Wünsche mögen sie in ein neues hoffnungsreiches Jahr begleiten.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und für das Jahr 2012 alles Gute vor allem Gesundheit und Gottes Segen.
Ihr Leo Steinmetz
Ortsbürgermeister

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2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen


Bekanntmachung
der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Ockfen vom 10.10.2011
Der Ortsgemeinderat Ockfen hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162) i. V. m. den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) in seinen Sitzungen am 24.08.2011 und 14.09.2011 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Präambel
Soweit in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, ist darunter auch die jeweils weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.
Artikel 1
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Ockfen vom 05.09.1986 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 20.11.2009 wird wie folgt geändert:
§ 18 „Grabmale“ wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
„d) Grabstätten in einem Rasengrabfeld (nur stehende Grabmale):
Urnenreihengrab:
Höhe:40 - 60 cm
Breite: 40 cm
Familienurnengrabstätte:
Höhe: 40 - 60 cm
Breite: 60 cm
Reihengrab:
Höhe: 40 - 60 cm
Breite: 40 cm
Familiengrab:
Höhe: 40 - 60 cm
Breite: 60 cm
Sockel einheitlich für alle Einzelgräber:
Breite: 50 cm
Tiefe: 20 cm
Sockel einheitlich für alle Familiengräber:
Breite: 100 cm
Tiefe: 20 cm
Grabeinfassungen sind in ihrer Gestaltung und Bearbeitung dem Grabmal anzupassen und dürfen die Höhe von 0,15 m nicht überschreiten.
Die Abmessungen betragen:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
1,20 m x 0,60 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
2,10 m x 0,90 m
c) Familiengrabstätten
- bei einstelligen Gräbern
2,10 m x 0,90 m
- bei zwei- mehrstelligen Gräbern:
in der Breite jeweils zusätzlich 0,90 m
d) Urnenreihengräbern
0,50 m x 1,00 m
e) Urnenwahlgräber
1,00 m x 1,00 m“
Grabmale die eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken würden oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören könnten, dürfen nicht aufgestellt werden.“
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen ist der Verwaltung anzuzeigen. Der nach dieser Satzung Verantwortliche/Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die in § 18 festgesetzten Maße einzuhalten.“
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Entspricht das Grabmal nicht den Anforderungen des § 18 kann die Ortsgemeinde die Beseitigung bzw. Änderung des Grabmales innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das abgeräumte Grabmal/Teile davon 3 Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
„Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.“
Absätze 5, 6 und 7 entfallen.
§ 22 wird wie folgt ergänzt:
„(7) Die Rasengrabfelder werden von der Ortsgemeinde mit Rasen bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit/Nutzungszeit unterhalten. Dies umfasst:
a) Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge Setzungen (Auffüllen der Grabfläche, Raseneinsaat)
b) Pflege der Rasenfläche (Mähen, Aufnehmen, Entsorgen des Schnittgutes, Nacharbeiten Rasenpflege - Düngen, Vertikutieren)
c) Kosten für Pflegemittel (Saatgut, Dünger, etc.)
d) Abräumen (Grabmal) nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.
8) Das Bepflanzen der Grabstellen mit Blumen sowie das Aufstellen von Blumenschmuck und Grablampen etc. im Bereich der Rasengrabstätten ist nicht erlaubt. Bei einem Verstoß hiergegen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Blumenschmuck und/oder Grablampen etc. entfernen zu lassen.“
§ 27 wird wie folgt ergänzt:
„13. Rasengrabfelder bepflanzt etc. (§ 22 Abs. 8).“
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Ockfen, 10.10.2011
Ortsgemeinde Ockfen
gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister


Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Ortsbürgermeister geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder diese Verletzung geltend machen.
Ockfen, 10.10.2011
Ortsgemeinde Ockfen
gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister

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Aus der Gemeinderatssitzung am 26.06.2011


In der am 22.06.2011 stattgefundenen Sitzung befassten sich die Ratsmitglieder mit folgenden Themen:


Neuanlegung Bürgersteig

Es ist beabsichtigt, am unteren Ortseingang, auf der rechten Seite der Kreisstraße, auf einer Länge von ca. 50 m einen Bürgersteig anzulegen.

Der auf der linken Seite der Kreisstraße befindliche Bürgersteig endet am Hausanwesen Klein, wodurch die Fußgänger dann gezwungen sind, die Straßenseite zu wechseln. Durch die Anlegung des neuen Bürgersteiges könnten die Fußgänger bereits auf der Höhe des Blumenbeetes/Kelteranlage die Straßenseite wechseln. Hier ist auch der Straßenverkehr auf beiden Seiten gut einsehbar und der Seitenwechsel könnte so gefahrenlos stattfinden.


Neuanlegung von Urnengräbern

Der Gemeinderat hat beschlossen, auf der linken Seite des Friedhofs, auf der freien Fläche zwischen den Einzelgräbern und den Familiengräbern , 3 Urnengrabreihen anzulegen.

Die obere Reihe ist für Reihenurnengräber mit einer Einfassung,

die mittlere Reihe für Reihenurnengräber als Rasengräber und die untere Reihe für Familienurnengräber mit Einfassung vorgesehen. Die Einfassungen sind von den Erwerbern selbst anzubringen. Bei den Reihengräbern ohne Einfassung ist nur am Kopfende ein Monument anzubringen, der Rest ist Rasenfläche. Die Größe der Grabstellen beträgt bei den Einzelgräbern 50 x 100 cm und bei den Familiengräbern 100 x 100 cm. Weiterhin wurde beschlossen, künftig auch Sargrasengräber anzubieten.

Hierbei finden normale Sargbestattungen statt. Dort wird auch am Kopfende nur ein Monument angebracht und der Rest ist Rasenfläche, die dann von der Gemeinde gepflegt werden. Diese Gräber werden auf der rechten Seite des Friedhofs auf den freien Grabstellen angelegt.


Sanierung des Jugend-u. Bürgerhauses

Für die dringend erforderliche Grundsanierung des Bürgerhauses wurde vom Architektenbüro Bausch ein Kostenvoranschlag erstellt der sich über rund 85.000 € beläuft. Die Verwaltung wurde gebeten, die entsprechenden Förderanträge zu stellen, damit so schnell wie möglich mit den Arbeiten begonnen werden kann. Hiervon unabhängig wird die Sanierung des Flachdaches durchgeführt, da dieses bereits an mehreren Stellen undicht ist und nicht länger aufgeschoben werden kann. Nach der Abgabe eines zweiten Angebotes kann hier die Auftragsvergabe erfolgen.


Grabherstellung

Der Vorsitzende teilte den Ratsmitgliedern mit, dass der Bürgerservice Saarburg künftig keine Gräber mehr aushebt und verschließt, da sich die Maßnahme finanziell nicht trägt und kein Personal mehr zur Verfügung stehen würde.


Pflasterbelag in K 137

Im Pflasterbelag unterhalb des Friedhofes sind mittlerweile mehrere Setzungen. Das Befahren dieser Stelle wirkt sich in der mittelbaren Nachbarschaft schon störend aus, da die Geräuschentwicklung stets zunimmt. Der ursprüngliche Gedanke dieses Belages, als Verkehrsberuhigung zu dienen, wirkt sich mittlerweile als Lärmbelästigung aus. Der Kreis Trier-Saarburg, als Träger dieser Straße, wird gebeten, hier Abhilfe zu schaffen und eine Bitumendecke einzubauen.


Parksituation

In der Vergangenheit wurden bereits mehrfach auf dem Bürgersteig parkende Fahrzeuge überprüft und auch Verwarnungsgelder ausgesprochen. Die Situation hat sich zwar etwas gebessert, es besteht aber auf jeden Fall noch weiterer Bedarf an Überwachung der parkenden Fahrzeuge.

Der Gemeinderat war der Ansicht, dass hier regelmäßig noch Kontrollen durchgeführt werden müssen. Schwerpunkte sind wie bisher Teile der Hauptstraße, die Kirchstraße und die Herrenbergstraße.

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Ergebnisse der Landtagswahlen 2011 in Ockfen


Die Landtagswahlen 2011 brachten in Ockfen folgende vorläufige Ergebnisse:

Zweitstimmen


Prozent

Stimmen



SPD

30,9

108



CDU

42

147



FDP

1,7

6



GRÜNE

16,9

59



DIE LINKE

2,0

8



REP

1,1

4



NPD

0,6

2



ödp

0,3

1



BüSo

0,6

2



ddp

0,0

0



FREIE WÄHLER

2,9

10



PIRATEN

1,1

4








Erststimmen



Prozent

Stimmen


Maximini, Alfons 

SPD

31,9

110


Henter, Bernhard

CDU

45,2

156


Beck, Tobias

FDP

2,6

9


Nabinger, Stephanie

GRÜNE

15,9

55


Breuer, Klaus-Peter

DIE LINKE

1,7

6


Muno, Otmar 

PIRATEN

2,6

9


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I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen


Bekanntmachung

der I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für das Haushaltsjahr 2011

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 272), am 17.11.2010 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Bestätigung der Unbedenklichkeit durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 04.01.2011 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

gegenüber bisher

gegenüber bisher

erhöht um

vermindert um auf nunmehr


EUR

EUR

EUR

EUR

1. im Ergebnishaushalt





der Gesamtbetrag der Erträge

440.560

0

0

440.560

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

542.645

0

0

542.645

der Jahresfehlbetrag

102.085

0

0

102.085

2. im Finanzhaushalt





die ordentlichen Einzahlungen

369.510

0

0

369.510

die ordentlichen Auszahlungen

443.545

0

0

443.545

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-74.035



-74.035

die außerordentlichen Einzahlungen

0

0

0

0

die außerordentlichen Auszahlungen

0

0

0

0

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

0

0

0

0

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

6.500

0

0

6.500

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

6.500

0

0

6.500

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

0

0

0

0

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0

0

0

0

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

17.570

0

0

17.570

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur

Umschuldung)

-17.570

0

0

-17.570

der Gesamtbetrag der Einzahlungen

376.010

0

0

376.010

der Gesamtbetrag der Auszahlungen

467.615

0

0

467.615

Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr

-91.605

0

0

-91.605

festgesetzt.










§ 2





Gesamtbetrag der Kredite





Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die Gesamtbeträge

gegenüber bisher

gegenüber bisher

erhöht um

vermindert um auf nunmehr


EUR

EUR

EUR

EUR

der zinslosen Kredite

0

0

0

0

der verzinsten Kredite

0

0

0

0

zusammen auf

0

0

0

0

festgesetzt.










§ 3





Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen




Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

gegenüber bisher

gegenüber bisher

erhöht um

vermindert um auf nunmehr +


EUR

EUR

EUR

EUR

der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können

0

0

0

0

und die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

0

0

0

0

festgesetzt.










§ 4





Steuersätze





Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr

von bisher

auf nunmehr

1.) für die Grundsteuer





- für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

320 v.H.

320 v.H.

- für die bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B)

320 v.H.

350 v.H.

2.) für die Gewerbesteuer



352 v.H.

352 v.H.

3.) Hundesteuer





- für den ersten Hund



48 EUR

60 EUR

- für den zweiten Hund



84 EUR

100 EUR

- für jeden weiteren Hund



108 EUR

150 EUR

festgesetzt.






§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages werden für das Haushaltsjahr nicht geändert.


§ 6

Eigenkapital

Die Feststellungen zum Eigenkapital werden nicht geändert.


§ 7

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO unverändert erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 500 Euro überschritten wird.


§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind unverändert oberhalb der Wertgrenze von 0 EUR einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 24.01. bis 01.02.2011 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, Zimmer 45, montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.30 bis 18.30 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr öffentlich aus.


Ockfen, den 11.01.2011

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister

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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ockfen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011


Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), am 20.01.2010 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 16.02.2010 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt wurden HJ 2010 HJ 2011

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 432.680 Euro 440.560 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 536.965 Euro 542.645 Euro

Jahresüberschuss

Jahresfehlbetrag 104.285 Euro 102.085 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 362.030 Euro 369.510 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 437.265 Euro 443.545 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen - 75.235 Euro - 74.035 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 Euro 0 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 Euro 0 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0 Euro 0 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 10.800 Euro 6.500 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 98.050 Euro 6.500 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - 87.250 Euro 0 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 87.250 Euro 0 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 21.580 Euro 17.570 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

(ohne Kredite zur Umschuldung) - 65.570 Euro -17.570 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 460.080 Euro 376.010 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 556.895 Euro 467.615 Euro

Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr - 96.815 Euro - 91.605 Euro


§ 2

Gesamtbetrag der Kredite

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

HJ 2010 HJ 2011

zinslose Kredite auf 0 Euro 0 Euro

verzinste Kredite auf 87.250 Euro 0 Euro

zusammen auf 0 Euro 0 Euro


§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

HJ 2010 HJ 2011

0 Euro 0 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beträgt

0 Euro 0 Euro


§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

HJ 2010 HJ 2011

1) für die Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. 320 v. H.für die bebauten und unbebauten

Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 320 v. H.

2) für die Gewerbesteuer 352 v. H. 352 v. H.

3) Hundesteuer

für den ersten Hund 48 EUR 48 EUR

für den zweiten Hund 84 EUR 84 EUR

Für jeden weiteren Hund 108 EUR 108 EUR


§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), für ständige Gemeindeeinrichtungen einschl. des Fremdenverkehrsbeitrages werden wie folgt festgesetzt:

Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und -anlagen nach der Gebührensatzung der Ortsgemeinde Ockfen

HJ 2010 HJ 2011

1. Überlassung einer Reihengrabstätte/Urnen-Reihengrabstätte

Reihengrabstätte

a) für Bürger der Ortsgemeinde 450 EUR 450 EUR

b) für Auswärtige 650 EUR 650 EUR

Urnen-Reihengrabstätte

a) für Bürger der Ortsgemeinde 600 EUR 600 EUR

b) für Auswärtige 800 EUR 800 EUR

2. Überlassung oder Wiedererwerb einer Familiengrabstätte) Einzelgrab

aa) für Bürger der Ortsgemeinde 700 EUR 700 EUR

ab) für Auswärtige 850 EUR 850 EUR

b) jede weitere Grabstelle

ba) für Bürger der Ortsgemeinde 700 EUR 700 EUR

bb) für Auswärtige 850 EUR 850 EUR

3. Überlassung oder Wiedererwerb einer Urnen-Familiengrabstätte

a) für Bürger der Ortsgemeinde 800 EUR 500 EUR

b) für Auswärtige 1.000 EUR 1.000 EUR

Jede weiter Grabstätte

a) für Bürger der Ortsgemeinde 850 EUR 850 EUR

b) für Auswärtige 1.000 EUR 1.000 EUR

4. Grabherstellung

a) Leichenbeisetzung

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

- bei Bürgern der Ortsgemeinde:

tatsächliche Kosten der Grabherstellung + 30,00 EUR Unkostenpauschale (für Gebäude, Material, Gerätestellung)

- bei Auswärtigen:

tatsächliche Kosten der Grabherstellung + 50,00 EUR Unkostenbauschale ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

- für Bürger der Ortsgemeinde:

tatsächliche Kosten der Grabherstellung + 80,00 EUR Unkostenpauschale

- für Auswärtige:

tatsächliche Kosten der Grabherstellung + 150,00 EUR Unkostenpauschale

b) Urnenbeisetzung

- für Bürger der Ortsgemeinde:

tatsächliche Kosten der Grabherstellung + 80,00 EUR Unkostenpauschale

- für Auswärtige:

tatsächliche Kosten der Grabherstellung + 150,00 EUR Unkostenpauschale

Sonn- und Feiertagszuschläge werden je nach den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erhoben.

5. Ausgrabungen und Umbettungen

Gebühren werden in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben.

6. Benutzung von Leichenhallen

a) Aufbewahrung einer Leiche für Bürger

aus der Ortsgemeinde 80 EUR 80 EUR

b) Aufbewahrung einer Urne für Bürger

aus der Ortsgemeinde 70 EUR 70 EUR

c) Auswärtige Leiche und Urne 140 EUR 140 EUR Im Übrigen wird auf die Regelungen der Gebührensatzung verwiesen.


§ 6

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 01.01.

des Vorjahres 516.342 EUR

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Vorjahres 473.102 EUR

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des 1. Haushaltsjahres 368.817 EUR

voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des 2. Haushaltsjahres 266.732 EUR


§ 7

über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 500 Euro überschritten wird.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

nachrichtlich:

Von dem eingeplanten Kreditbetrag 2010 i. H. v. 87.250 EUR wurde gem. § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ein Teilbetrag i. H. v. 64.450 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg oder dem Bürgermeister geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 08.03. bis 16.03.2010 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, Zimmer 45, montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 13.30 bis 16.30 Uhr, donnerstags zusätzlich nach Vereinbarung von 16.30 bis 18.30 Uhr sowie freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr öffentlich aus.

Ockfen, den 23.02.2010

Ortsgemeinde Ockfen

gez. Leo Steinmetz, Ortsbürgermeister

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